§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Tolerantes
Neuruppin e. V.". Er hat seinen Sitz in Neuruppin.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der
Integration von Ausländern, insbesondere den Austausch von Jugendlichen, in Neuruppin und dem Kreis Ostprignitz-Ruppin, der Aus- und Aufbau (Belebung) von Städtepartnerschaften mit Neuruppin und die Förderung von Auslandsbeziehungen von Bürgern und juristischen Personen Neuruppins und des Kreises Ostprignitz-Ruppin auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage durch Pflege und
Förderung der Beziehungen zwischen dem deutschen Volk und den Völkern anderer Staaten in allen Bereichen im Geiste internationaler Verständigung und der Völkerfreundschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Konzerten,
Ausstellungen, Kursen, Sportveranstaltungen, Schüleraustausch und der Förderung und Unterstützung des Austauschs von Bürgern insbesondere im Bereich des Sports, der Kultur und allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens.
2) Der Verein steht grundsätzlich allen Menschen offen, die, ungeachtet verschiedener politischer und weltanschaulicher
Überzeugungen und unabhängig ihrer Herkunft, gleichberechtigt an dieser Aufgabe mitarbeiten wollen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung). Der Verein versteht sich daher als
gemeinnütziger Verein. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied erlangt durch Zugehörigkeit zum Verein
irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Der Verein kann internationalen Organisationen beitreten, deren Tätigkeit beobachten und Vertreter entsenden, um den Zwecks des Vereins zu fördern.
§ 4 Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern er die Zwecke des Vereins unterstützt und zu fördern bereit ist.
2) Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
3)
Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen.
Ob dem Aufnahmeantrag stattgegeben wird, beschließt der Vorstand.
Im Falle der Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller
das Recht auf Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu.
4) Einer Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist jederzeit möglich.
Der eingezahlte Mitgliedsbeitrag wird bei Austritt nicht zurück erstattet.
5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung zwei Monate nach Fristsetzung mit der
Beitragszahlung in Verzug ist.
6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Arbeit nicht im Rahmen von Satzung und Programme des Vereins
durchführt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der
Ausschließungsbeschluss ist mit den Gründen dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Ihm muss unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch des Mitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mindestbetrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann auf Antrag die Zahlung
eines ermäßigten Beitrages billigen. Ehrenmitgliedern steht es frei, einen Beitrag zu leisten.
Der Beitrag ist 3 Monate nach Eintritt in den Verein fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Geschäftsführende Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins
2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Richtlinien für die Arbeit des Vereins zu bestimmen
b) Wichtige Entscheidungen, die den Verein angehen, zu treffen
c) Den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu wählen oder abzuberufen
d) Den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu entlasten
e) Den Jahres- bzw. Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und Revisoren zu bestellen
f) Die Feststellung des Mitgliedsbeitrags
g) Die Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern und die Entscheidung über einen eventuellen Einspruch gem. § 5 Abs. 3 der Satzung
h) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu wählen
3)
Die Mitgliederversammlung findet nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen.
Bei besonderer Dringlichkeit genügt eine Frist von zwei Wochen.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies fordern. Er stellt eine Tagesordnung auf, die zusammen mit der Einladung zu übersenden ist.
4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand zu bestellender Versammlungsleiter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren.
6) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Vorstand auch schriftlich herbeigeführt werden. In solchen Fällen sind alle Mitglieder anzuschreiben, ihnen ist eine Erklärungsfrist von zwei Wochen einzuräumen. Die Frist bemisst sich nach dem
Postaufgabestempel.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand leitet den Verein gemäß den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, vertritt den Verein nach außen, verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über die Verwendung von Mitteln, die dem Verein von dritter Seite zugeführt werden, Rechnung zu legen.
2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 5 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den
Stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für vier Jahre gewählt.
Ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein geeignetes Mitglied als Ersatzmann, dessen Amtszeit endet mit der für alle fälligen Neuwahl. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen, neu- oder zugewählt werden.
4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist befugt, sich eine Geschäftsstelle einzurichten und hauptamtliche Mitglieder zu bestellen. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Dieser ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein
Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen.
6) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Grundsatz ehrenamtlich aus. Aufwendungen können ihnen erstattet werden.
7) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die
vom Vorstand berufen werden. Der Vorstand überträgt ihm die Führung bestimmter laufender Geschäfte. Insbesondere nimmt der Geschäftsführende Vorstand die Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB wahr, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgaben delegieren. Der Geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Sitzungen
des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder
Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgenommen.
Die geplante Satzungsänderung muss in der Einladung zur
Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an amnesty international e. V., das
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Über die Auflösung und die damit zusammenhängenden Maßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder in einem einzigen Beschluss.
Neuruppin, 15. Januar 2002
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin zur Registernummer VR 967 OPR eingetragen. Gemäß der Bescheinigung des Finanzamtes Kyritz wird der Verein dort zur Steuernummer 052/140/09325 geführt, dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff.
AO. Der Verein ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge und Spenden, die ihm zur Verwendung dieser Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Vordruck auszustellen.